Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte

ÄApprO 2002

§ 23 Schriftliche Aufsichtsarbeit

Stand: 14.10.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/23#abs-1 (1) Die Prüfung soll an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Die Prüfung dauert an beiden Prüfungstagen vier Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfallen die Stoffgebiete I und II, auf den zweiten die Stoffgebiete III und IV.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/23#abs-2 (2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 9 zu dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 10 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.

§ 22 § 24